Wer seine Schulden und andere Verbindlichkeiten nicht mehr zahlen kann, dem bleibt als letzter Ausweg die Privatinsolvenz. Doch bedeutet das automatisch, dass auch das eigene Haus verkauft werden muss? Dieser Ratgeber zeigt auf, was beim Hausverkauf bei Privatinsolvenz zu beachten ist und welche Wege es gibt, die eigenen vier Wände trotz Zahlungsunfähigkeit zu behalten.
Die Privatinsolvenz – in Österreich auch als Privatkonkurs bekannt – kann dann vom Schuldner angemeldet, wenn eine private Person zahlungsunfähig ist. Damit es zum sogenannten Schadenregulierungsverfahren kommen kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:
Damit das Schadenregulierungsverfahren durchgeführt und der Schuldenabbau beginnen kann, muss das vorhandene Vermögen dafür eingesetzt werden. Dazu gehören auch Häuser und Grundstücke, die verkauft werden beziehungsweise gepfändet werden können, um die Forderungen der Gläubiger zu erfüllen. Was genau mit der Immobilie geschieht, entscheidet der zuständige Insolvenzverwalter oder das Gericht und hängt vom jeweiligen Stand der Privatinsolvenz ab.
Sobald das Schadenregulierungsverfahren eröffnet ist, ist ein Hausverkauf auf eigene Faust nicht mehr möglich. Es gilt ein sogenanntes Verfügungsverbot, in dessen Rahmen größere Geschäfte außerhalb des täglichen Bedarfs nur mit Zustimmung des Masseverwalters abgeschlossen werden dürfen.
Vor der Privatinsolvenz ist es durchaus möglich, das Haus zu verkaufen und somit einen voraussichtlich besseren Preis zu erzielen als bei einer drohenden Zwangsversteigerung. Der Erlös sollte allerdings möglichst genutzt werden, um den Privatkonkurs abzuwenden und die offenen Schulden bei den Gläubigern zu bezahlen und nicht, um die Insolvenz nur weiter hinauszuzögern oder vorher noch einmal groß in den Urlaub zu fahren.
Zu beachten: Wer nachweislich trotz vorhandener Schulden große Summe an Geld „verprasst“ und anschließend Privatkonkurs anmeldet, kann sich schlimmstenfalls sogar strafbar machen!
Es gibt mehrere Wege, das Haus trotz Privatinsolvenz nicht verkaufen zu müssen. Einerseits kann es zu einer sogenannten Freigabe kommen. Die Freigabe kommt einer Herauslösung der Immobilie aus der Insolvenzmasse gleich, sodass das Haus nicht mehr zur Tilgung der Schulden herangezogen werden kann. Die Chancen auf eine solche Freigabe stehen dann besonders gut, wenn die Immobilie mit einer großen Hypothek belastet ist oder der zu erwartende Kaufpreis niedriger als die eigentlichen Schulden ist.
Auch bei schwer verkäuflichen Objekten, die beispielsweise nicht gut erhalten und stark sanierungsbedürftig sind, können meistens einfach aus der Insolvenzmasse herausgelöst werden. Wer sein Haus trotz Schulden und Zahlungsunfähigkeit behalten möchte, sollte allerdings daran denken, dass alle laufenden und einmaligen Kosten, die für die Immobilie anfallen, weiterhin gezahlt werden müssen. In den meisten Fällen ist ein Verkauf die beste Lösung, auch wenn es schwerfällt, den Traum vom Eigenheim aufzugeben.
Eine weitere Möglichkeit, damit das Haus nicht an Dritte verkauft wird, ist der Verkauf an den Ehepartner. Denn Ehepartner haften nicht automatisch für die Schulden des jeweils anderen. Dafür muss allerdings ausreichend Kapital vorhanden sein, da ein rechtmäßiger Kaufvertrag geschlossen werden muss – eine Überschreibung, die das Haus rettet, ist bei einer Privatinsolvenz nicht erlaubt.